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Satzung
 

Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8. Juni 1995 in Erbach

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform


Die Interessengemeinschaft Odenwald e. V. (IGO) mit Sitz in Erbach/Odw. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel ist die Erarbeitung von Leitbildern und Entwicklungskonzepten mit regionalem Charakter, die Erhaltung und den Ausbau wirtschaftlicher und kultureller Vielfalt in ökologisch vertretbaren Formen zu stärken und entsprechende Projekte zu konkretisieren und ggf. selbst anzugehen. Zur Umsetzung dieses Anspruchs versteht sich der Verein als regionale Entwicklungsgruppe zur Weiterentwicklung der Region.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Verbesserung des Schienen- und des Öffentlichen Personennahverkehrs, der Post- und Fernmeldedienste.
  2. Förderung des Fremdenverkehrs durch Zusammenarbeit mit den bestehenden Fremdenverkehrsorganisationen und dem Hotel- und Gaststättengewerbe.
  3. Förderung von regionalen Entwicklungsmaßnahmen und -programmen.
  4. Förderung der kommunalen Gesamtplanung in Zusammenarbeit mit Planungsgemeinschaften und der Landesplanung.
  5. Förderung von sozialen und kulturellen Initiativen und Programmen, die zur Entwicklung regionaler Identität und kultureller Vielfalt beitragen, z.B. die Erhaltung historischer Bauten oder die Verwirklichung von Museumsstraßen.
  6. Förderung von Natur und Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Verein Naturpark Bergstraße-Odenwald e. V.
  7. Der Verein leistet aktive Projektberatung/Initiierung und -begleitung; in Einzelfällen ist er auch Projekt-träger, soweit die Maßnahmen nicht sinnvoll in öffentlicher oder privater Regie zu verwirklichen sind.
Irgendwelche andere Zwecke, wie die vorstehend n äher umschriebenen, werden von der IGO nicht verfolgt.

Zur Erreichung ihrer Ziele strebt die IGO eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen allerart, Gebietskörperschaften und Regierungsstellen der Länder sowie des Bundes an.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5


Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Odenwald e. V., abgekürzt IGO. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Michelstadt eingetragen.

§ 6


Der Sitz des Vereines ist Erbach/Odw.

§ 7

Mitglied des Vereines können werden: Natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften des Öffentlichen Rechts.

Voraussetzung ist, dass sich das Mitglied zu den Zielen der IGO bekennt und sich verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen eine Ablehnung steht dem Aufnahmesuchenden ein Einspruch zu, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. Bei juristischen Personen und Körperschaften des Öffentlichen Rechtes ist sinngemäß zu verfahren.

Die Austrittserklärung bedarf einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den Schluss des Kalenderhalbjahres und muss durch Einschreibebrief an den Vorstand erfolgen. Ausgeschlossen kann werden, wer gegen die Ziele der IGO gröblich verstößt oder durch sein persönliches Verhalten für die IGO nicht mehr tragbar erscheint.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Dem Betroffenen ist vorher ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er hat die Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.

§ 9

Zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereines wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Beitrag ist, unabhängig vom Tage des Eintritts, jeweils für das laufende Jahr zu entrichten.

Von den Mitgliedern, die Gebietskörperschaften sind, kann neben dem in Absatz 1 genannten allgemeinen Beitrag ein Förderbetrag zur Deckung der Komplementärfinanzierung von Förderprogrammen erhoben werden. Die Höhe des Förderbeitrages wird nach Anhörung des Förderausschusses und der Mitglieder, die Gebietskörperschaften sind, durch den Vorstand festgelegt.

§ 10

Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und mindestens vier weiteren Mitgliedern, von denen eines für die Kassenführung verantwortlich ist. Im Vorstand sollen neben den Vertretern der Gebietskörperschaften die Vertreter von Initiativen und Verbänden repräsentativ vertreten sein.

Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Auf Beschluss kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Im Falle des Ausfalls eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der laufenden zweijährigen Amtszeit hat die nächste Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung für das ausgefallene Vorstandsmitglied einen Nachfolger zu wählen.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Gesamtvorstand und in den Mitgliederversammlungen. Im Innenverhältnis darf ein stellvertretender Vorsitzender nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer leitet unter dem Vorsitzenden das Sekretariat des Vereines unter Beachtung der von dem Gesamtvorstand gegebenen Richtlinien.

Zwischen Einladung und Sitzungstermin zu Vorstandssitzungen soll eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In dringlichen Fällen kann von der Wahrung dieser Frist abgesehen werden.
Der Vorstand ist immer beschlussfähig.

Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12

Von dem Vorstand wird außerdem ein Beirat berufen. Dieser tagt unter der Leitung des Vorsitzenden des Vereines oder eines Stellvertreters.

Die Aufgabe des Beirats besteht in der Beratung des Vorstandes in allen Spezialfragen sowie in der fachlichen Vorbereitung der von der IGO durchzuführenden Maßnahmen im Sinne des Zweckes und der Ziele des Vereines.

Die Zahl der Mitglieder des Beirates ist nicht begrenzt. Sie werden von dem Vorstand jeweils auf die Dauer seiner eigenen Wahlzeit berufen.

Zu allen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 13

Der Vorstand beruft außerdem einen Förderausschuss, dem mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, mindestens drei Vertreter der Vereinsmitglieder und mindestens drei Vertreter thematischer Schwerpunkte der Regionalentwicklung angehören.

Der Förderausschuss tagt in der Regel in nichtöffentlichen Sitzungen.
Er kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Gäste zulassen.

Unter den Mitgliedern des Förderausschusses müssen die Vereinsmitglieder der IGO in der Überzahl sein. Ebenso muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Förderausschusses diesem als Privatperson oder als Vertreter einer nicht-öffentlichen, regionalen Organisation der Wirtschafts– und Sozialpartner angehören.

Bei der Besetzung des Förderausschusses ist eine Geschlechterparität und eine Beteiligung der jungen Generation anzustreben.

Aufgabe des Förderausschusses ist die Begleitung der Förderprojekte und die Beratung des Vorstandes über diese Fragen. Insbesondere entscheidet der Förderausschuss in Abstimmung mit den Fachbehörden über die Prioritätensetzung bei der Förderung regionaler Projekte und Fragen der Umsetzung der Konzepte der Regionalentwicklung. Der Vorstand der IGO kann im Streitfall Entscheide des Förderausschusses außer Kraft setzen und durch eigene Entscheidungen ersetzen.

Die Mitglieder des Förderausschusses sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Informationen verpflichtet, die ihnen in ihrer Funktion zur Kenntnis gelangt sind.

Bei dem Verein kann eine Förderstelle gebildet werden zur Abwicklung aller Aufgaben im Zusammenhang mit Förderprogrammen und Projekten. Sie koordiniert die Arbeitskreise und Projektgruppen.

Die Aufgaben der Förderstelle können auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen in einer geeigneten und dem Auftrag der Regionalentwicklung und der Satzung der IGO entsprechenden Form durch Stellen anderer Körperschaften oder Einrichtungen wahrgenommen werden.

Bei dem Verein können Arbeitskreise und - innerhalb dieser - Projektgruppen zur Planung und Durchführung von Projekten gebildet werden. In diesen Arbeitskreisen und Projektgruppen können außer den Vereinsmitgliedern auch an dem Projekt interessierte Dritte mitarbeiten.

§ 14 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ der IGO, welche die Rechtsform eines eingetragenen Vereines hat, ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten, wobei maßgebend ist: Tag der Absendung der Einladung. Bei fristgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Gründungsversammlung gilt als erste Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Sie kann auch auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung kann abgekürzt werden. Sie beträgt mindestens eine Woche.

Die Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenführung, die Entlastung des Vorstandes sowie die Vornahme etwa erforderlicher Wahlen zum Vorstand.

Die Aufgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme von Berichten und die Beschlussfassung über neue oder besondere Aufgaben der IGO.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Begründung von Arbeitsverhältnissen und Dienstverhältnissen.

Die Mitgliederversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse, durch welche die Satzung des Vereines geändert werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Durch eine etwaige Satzungsänderung darf jedoch auf keinen Fall der Gründungszweck des Vereines beeinträchtigt werden. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist von dem Geschäftsführer des Vereines eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und ihm selbst zu unterzeichnen ist.

§ 16

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen, wenn dies in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

Bei der Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.